§ 8 Abs 4 EStG; § 16 Abs 1 EStG
Der im Zuge einer Dienstfahrt beim Privatfahrzeug des Dienstnehmers eingetretene Schaden kann im Jahr des Schadenseintritts als außergewöhnliche technische Abnutzung in Abzug gebracht werden. Den Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers oder der Versicherung im Umfang des Zeitwerts, dürfen nicht Werbungskosten im Ausmaß des Schadens entgegengestellt werden.