Zusammenfassung: Information über die Festsetzung des Umfangs der Ausgleichstaxe.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 BEinstG
Weiterführende Hinweise: BGBl II Nr 24/2000
Zusammenfassung: Information über die Festsetzung des Umfangs der Ausgleichstaxe.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 BEinstG
Weiterführende Hinweise: BGBl II Nr 24/2000