§ 82a lit a GewO
Eine potentiell zu erwartende gesundheitliche Schädigung rechtfertigt die Einstellung der Arbeitstätigkeit. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über die Gesundheitsgefährdung informieren, diese aber in diesem Zeitpunkt noch nicht Nachweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ersatzstelle anzubieten.