§ 89 Z 4 ArbVG
Der OGH konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Einsichtnahme in den eigenen Personalakt gewährt werden muss.
OGH 01.09.1999, 9 ObA 172/99f
§ 89 Z 4 ArbVG
Der OGH konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Einsichtnahme in den eigenen Personalakt gewährt werden muss.
OGH 01.09.1999, 9 ObA 172/99f