§ 82 lit b GewO; § 3 Abs 7 AuslBG
Das Erlöschen oder der Widerruf der Arbeitsgenehmigung steht der Weiterbeschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers bis zur privatrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen; es wird kein Entlassungsgrund begründet.
OGH 09.09.1999, 8 ObA 122/99w