§ 20c Abs 3 AO
Die Einstellung der laufenden Gehaltszahlungen während der Frist des § 20c Abs 3 AO legitimiert die Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt, hat aber nicht die rechtliche Einordnung der Beendigungsansprüche als bevorrechtete Forderungen zur Folge. Die Beendigungsansprüche sind daher als Ausgleichsforderungen, im Anschlusskonkurs als Konkursforderungen zu qualifizieren.