§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF BGBl Nr 201/1996; § 3 Abs 1 AuslBG idF BGBl 201/1996; Art 49 EG; Art 50 EG
Ein Arbeitgeber kann für die Beschäftigung eines aus einem Drittland entsendeten Arbeitnehmers aufgrund der Maßgeblichkeit der Dienstleistungsverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht wegen Missachtung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Verantwortung gezogen werden.