§ 105 Abs 1 ArbVG
Da die Mitbestimmungsbefugnisse der Belegschaft taxativ und absolut zwingend normiert sind, kann eine Klausel in einer Betriebsvereinbarung, wonach vom Ausspruch einer Kündigung im Fall des Widerspruchs durch den Betriebsrat abgesehen wird, keine Rechtsgültigkeit erlangen. Die Arbeitnehmer sind auf das Kündigungsanfechtungsverfahren zu verweisen.