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Vorläufige Beitragsgrundlage im GSVG und Beitragsberechnung

Arbeitsrecht - SozialrechtAufsatzReinhard StulikASoK 2000, 334 - 335 Heft 10 v. 1.10.2000

Zusammenfassung: Der Autor spricht sich für eine Umgestaltung § 27 Abs 7 GSVG, der den Abgabenbescheid als endgültige Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zur GSVG vorsieht, aus.

Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 7 GSVG; § 113 Abs 2 GSVG

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