AngG: § 19 Abs 2, § 20, § 29
OLG Wien 29. 1. 2024, 8 Ra 94/23m
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber vom 15. 7. bis 15. 10. 2021 als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Mit seiner Klage begehrt er ua eine Kündigungsentschädigung. Er brachte im Wesentlichen vor, das Dienstverhältnis habe durch frist- und terminwidrige Kündigung durch den Arbeitgeber geendet. Im vorformulierten schriftlichen Dienstvertrag sei auch die Vereinbarung einer 3-monatigen Probezeit aufgenommen worden, während derer das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen einseitig beendet werden könne. Zwischen den Parteien sei aber von Anfang an ausdrücklich besprochen und einvernehmlich in Aussicht genommen worden, dass das Dienstverhältnis über die Probezeit hinaus andauern sollte. Eine Befristung des Dienstverhältnisses sei nie besprochen oder vereinbart worden.

