ABGB: § 1151
OLG Wien 26. 3. 2024, 8 Ra 2/24h
Im vorliegenden Fall war für den geltend gemachten kollektivvertraglichen Anspruch (Unkündbarkeit nach dem Kollektivvertrag für Seilbahnen) strittig, ob die Klägerin in einem gewissen Zeitraum in einem Dienstverhältnis zur beklagten Gesellschaft stand. Alleingesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft war damals der Vater der Klägerin, mit dem sie die zu erbringenden Leistungen vereinbart hatte. Die Klägerin hat ausschließlich Leistungen für die privaten Angelegenheiten ihres Vaters und keine Arbeiten für die Gesellschaft erbracht. Der einzige arbeitsrechtliche Bezug der Klägerin zur Gesellschaft hatte darin bestanden, dass sie monatlich einen gleichbleibenden Betrag überwiesen bekam, unabhängig davon, wie viel sie tatsächlich geleistet hat. Die Klägerin musste keine Stundenlisten führen, keine Urlaubsanträge stellen und gab es keinerlei Kontakt mit anderen Mitarbeitern der Gesellschaft. Sie war zwar bei der Sozialversicherung als Dienstnehmerin angemeldet, doch steht fest, dass die Anmeldung lediglich zu dem Zweck erfolgte, der Klägerin eine versicherungsrechtliche Absicherung zu ermöglichen.

