Mit dem 2. COVID-19-JuBG idF BGBl I 2020/58 wurde ua vorgesehen, dass bei insolvenzrechtlicher Überschuldung die Insolvenzantragspflicht der Schuldner gemäß § 69 IO bis 31. 10. 2020 ausgesetzt wird, diese Frist wird nach dem Beschluss des Nationalrates vom 23. 9. 20201 um weitere drei Monate bis 31. 1. 2021 verlängert. Aus dem Zweck der Regelung leitet Rebernig ab, dass der Gesetzgeber trotz des Haftungsausschlusses von einer fortlaufenden Pflicht der organschaftlichen Vertreter zur Überschuldungsprüfung ausgeht; andernfalls könnte die 120-Tage-Frist des § 9 Abs 3 2. COVID-19-JuBG nicht vor dem Ablauf der 60-Tage-Frist enden. Die Regelung des § 9 2. COVID-19-JuBG entbindet die Vertreter daher nicht von ihrer Verpflichtung zur fortlaufenden Überprüfung, ob eine angenommene Überschuldung nicht bis zum Ablauf der Fristen etwa durch Restrukturierungsmaßnahmen beseitigt werden kann.