ASVG: § 258 Abs 4
OGH 30. 7. 2019, 10 ObS 80/19s
Die Klägerin und der Versicherte lebten trotz der im Jahr 2000 erfolgten Scheidung ihrer 1985 geschlossenen Ehe bis zum Tod des Versicherten im Jahr 2016 in der ehemaligen Ehewohnung zusammen und wirtschafteten wie ein Ehepaar. Beide waren berufstätig; sie hatten ein gemeinsames Konto, von dem die Kosten für die gemeinsame Haushaltsführung abgebucht wurden. Beide Lebensgefährten behoben von diesem Konto, um Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung und Gesundheit sowie für Reparaturen und Urlaube zu bestreiten. Am Ende des Monats wurde der am Konto verbliebene Restbetrag mittels Abschöpfungsauftrag auf ein Sparkonto der Klägerin überwiesen. Die auf dem Sparkonto liegenden Beträge wurden vereinbarungsgemäß für die Ausbildung der beiden gemeinsamen Kinder verwendet und sollten weiters der Absicherung der Klägerin im Hinblick auf ihre allenfalls niedrigeren Pensionsbezüge dienen.