ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OGH 23. 7. 2019, 9 ObA 80/19h
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin, die ihr mit Schreiben vom 12. 1. 2018 ausgesprochene Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären ab. Zwar beeinträchtigte die Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der Vermittlungswahrscheinlichkeit der Klägerin von neun bis 12 Monaten, ihres Alters und ihrer mehr als zehnjährigen Betriebszugehörigkeit ihre Interessen. Allerdings sei der Ausnahmetatbestand des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG verwirklicht, weil ihr Verhalten (heimliches Abfotografieren einer von einem Geschäftsführer des Arbeitgebers unterschriebenen, jedoch noch nicht freigegebenen und bewusst zurückgehaltenen Altersteilzeitvereinbarung) die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers nachteilig berührt habe.