ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 23. 4. 2019, 8 Ra 86/18b
Im vorliegenden Fall war strittig, welche der von der Klägerin bezogenen Zulagen im Zuge der Sozialwidrigkeitsprüfung bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, dh bei der Ermittlung der Höhe der zu erwartenden Einkommenseinbuße, zu berücksichtigen sind.