ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 29. 8. 2019, 8 ObA 39/19x
Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen bei der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste. In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen (vgl OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 129/16k, ARD 6531/9/2017). Dabei kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.