ArbVG: § 105 Abs 4
ZPO: § 146 Abs 1
Widerspricht ein gekündigter Arbeitnehmer, der über keinerlei arbeitsrechtliche Kenntnisse verfügt, der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung nur durch ein formloses E-Mail und versucht zunächst nur durch politische Intervention gegen die Kündigung vorzugehen, so nimmt er damit für den Fall des Scheiterns der Intervention eine mögliche Versäumung der Frist zur Einbringung der Kündigungsanfechtung bewusst in Kauf. Versäumt der Arbeitnehmer in der Folge tatsächlich die Kündigungsanfechtungsfrist, so kann er sich nicht darauf berufen, von der Anfechtungsmöglichkeit bzw der dazugehörigen Frist nichts gewusst zu haben. Auch einem rechtsunkundigen Arbeitnehmer ist es möglich und zumutbar, Erkundigungen einzuholen, welche rechtlichen Schritte er gegen seine Kündigung unternehmen kann. Dem Arbeitnehmer ist daher grobe Fahrlässigkeit anzulasten, weshalb er keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann.