Laut Homepage der Finanzmarktaufsicht vom 8. 10. 2019 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2020 - unverändert gegenüber 2019 - € 12.600,-. Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich. Pensionsabfindungen sind somit ab 2020 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 12.600,- nicht übersteigt (bis € 11.000,- beträgt der Steuersatz ohnehin 0 %). Übersteigt die Pensionsabfindung diese Freigrenze, unterliegt der gesamte Abfindungsbetrag im Kalendermonat der Zahlung dem laufenden Lohnsteuertarif gemäß § 67 Abs 10 EStG (vgl § 124b Z 53 EStG). Zur Vermeidung einer Versteuerung kann der Barwert einer Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber auch steuerneutral an eine Pensionskasse übertragen werden.