WKG: § 122 Abs 7 und Abs 8
VwGH 12. 6. 2019, Ra 2019/13/0018
Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) gründet sich auf § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag sind daher nur von "Kammermitgliedern" iSd WKG zu entrichten. Da eine Rechtsanwalts-GmbH kein Mitglied der Wirtschaftskammern ist (vgl § 2 WKG iVm der Anlage zum WKG), hat sie somit auch keine Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten.