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Weinhandl, Die Berechnung der Luxustangente von Elektroautos, SWK 10/2019, 501

ArtikelrundschauSteuerrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6652/25/2019 Heft 6652 v. 6.6.2019

Betrieblich oder beruflich veranlasste Ausgaben und Aufwendungen in Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, sind insoweit nicht abzugsfähig, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Laut PKW-Angemessenheitsverordnung ist bei der Beurteilung der Angemessenheit (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG iVm § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung) jedenfalls auf die Bruttoanschaffungskosten abzustellen, dies gilt auch bei vorsteuerabzugsberechtigenden Elektroautos. Das bedeutet, dass anschaffungskostenabhängige Aufwendungen wie zB Abschreibungen, Finanzierungskosten und Kosten für die Kaskoversicherung in jenem Ausmaß zu kürzen sind, in dem die Buttoanschaffungskosten die Grenze von € 40.000,- bzw die Nettoanschaffungskosten die Grenze von € 33.3333,- übersteigen. Im Rahmen des Beitrages wird anhand von Rechenbeispielen außerdem das Zusammenspiel zwischen den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen und der PKW-Angemessenheitsverordnung für einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer dargestellt.

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