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Aichberger-Beig, Reduktion des Entgelts in Zeiten der Nicht-Beschäftigung? - Zur Anrechnungsregel des § 1155 ABGB, DRdA 6/2018, 473

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6652/24/2019 Heft 6652 v. 6.6.2019

Gemäß § 1155 Abs 1 ABGB behält der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch, wenn der Arbeitgeber ihn trotz aufrechten Vertrags tatsächlich nicht beschäftigt. Vom Entgelt ist jedoch dasjenige abzuziehen, was der Arbeitnehmer sich infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart, er infolgedessen anderweitig verdient oder absichtlich zu verdienen versäumt hat. Der Beitrag analysiert die Funktion und den Anwendungsbereich der Anrechnungsregel und zeigt, dass Ersparnisse und tatsächlich bezogene anderweitige Einkünfte des Arbeitnehmers stets anzurechnen sind, aber das Versäumen anderweitiger Einkunftsmöglichkeiten nur unter sehr engen Voraussetzungen das Entgelt schmälern kann. Die Versäumnisanrechnung diene laut Aichberger-Beig dazu, doloses Verhalten des Arbeitnehmers zu verhindern, sie begründe aber keine neuen Obliegenheiten, die den Arbeitnehmer bei Beschäftigung nicht treffen würden. Versäumter Erwerb sei nur dann anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer nachweislich ein zumutbares und konkretes Arbeitsangebot abgelehnt hat.

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