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Gerhartl, Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen, RdW 2018/485, 649

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6628/20/2018 Heft 6628 v. 13.12.2018

Unter einer Nebentätigkeit kann iwS jede (selbstständige oder unselbstständige) Beschäftigung verstanden werden, die - bezogen auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis - nicht Inhalt der betrachteten Tätigkeit ist. Als Vertragspartner kommt dabei grundsätzlich sowohl der Arbeitgeber als auch ein Dritter infrage. Die dabei denkbaren Konstellationen sind vielfältig und werfen daher zahlreiche Fragen und Abgrenzungsprobleme auf, auf die im Rahmen des Beitrages näher eingegangen wird. So kommt etwa in Bezug auf den Arbeitgeber als Vertragspartner das Bestehen (bloß) eines einheitlichen Vertrages (nämlich eines Arbeitsvertrages) oder mehrerer Verträge (zB eines Arbeitsvertrages und eines Werkvertrages) in Betracht, sofern keine weitreichende Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche besteht. Prinzipiell nicht in Betracht kommen mehrere Arbeitsverhältnisse zwischen denselben vertragsschließenden Parteien. Betreffend das Thema Nebenbeschäftigung lautet eine der relevantesten Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung berechtigt ist. Hierbei ist primär das gesetzliche Konkurrenzverbot (§ 7 AngG) zu beachten, das auch analog anwendbar ist, sofern die Voraussetzungen für die Annahme einer planwidrigen Lücke vorliegen. In Konstellationen, die nicht (zumindest analog) auf § 7 AngG gestützt werden können, ergeben sich Beschränkungen für den Arbeitnehmer aufgrund der Treuepflicht. Schließlich werden die Rahmenbedingungen einer Nebentätigkeitsvereinbarung anhand eines Anwendungsbeispiels erklärt.

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