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Wiesinger, Mischbetriebsregelungen im Arbeitsrecht, ASoK 2018, 370

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6628/19/2018 Heft 6628 v. 13.12.2018

Die Anwendung des Kollektivvertrages, des BUAG und des BSchEG richten sich primär nach der Tätigkeit des Betriebs. Für den Fall, dass ein Betrieb mehrere Tätigkeiten erbringt, enthalten das ArbVG und das BUAG (nicht aber das BSchEG) spezielle Bestimmungen für die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsnorm. Dass die Regelungen und somit der Mischbetriebsbegriff jedoch nicht ident sind, erläutert Wiesinger in seinem Beitrag. Den Begriffen im ArbVG und im BUAG ist gemeinsam, dass in einem Betrieb verschiedene Tätigkeiten erbracht werden, die ihrerseits Anknüpfungspunkt für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm (Kollektivvertrag, BUAG) sind. Ein Mischbetrieb iSd ArbVG ist ein Betrieb, der nicht in fachlich und organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen gegliedert ist. Das BUAG versteht hingegen darunter jeden Betrieb, in dem sowohl Tätigkeiten, die dem BUAG unterliegen, als auch solche, die ihm nicht unterliegen, erbracht werden - auf die organisatorische Trennung kommt es nicht an. Hinsichtlich der Rechtsfolgen geht das ArbVG vom Grundsatz der Tarifeinheit aus. Das BUAG ist hingegen nicht einheitlich auf alle Arbeitnehmer anzuwenden oder nicht anzuwenden, sondern es ist vielmehr auf die Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers abzustellen. Das BSchEG enthält wiederum keine ausdrückliche Regelung zur Mischbetriebsproblematik.

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