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Rauch, Kosten, Gerichtsgebühren und Vergleiche bei einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG, ASoK 2018, 388

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6623/22/2018 Heft 6623 v. 8.11.2018

Wird eine Arbeitgeberkündigung vom Arbeitnehmer wegen Sozialwidrigkeit oder wegens eines verpönten Motivs bei Gericht angefochten, ist dies im Regelfall für den Arbeitgeber mit dem hohen Risiko verbunden, dass nach einem längeren Verfahren die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt wird und ab dem ursprünglichen Ende des Arbeitsverhältnisses eine Nachzahlung des Arbeitsentgelts zu erfolgen hat. Aus diesem Grund wird daher in etlichen Fällen die Vereinbarung eines Vergleichs angestrebt. Der Beitrag erörtert die rechtlichen Rahmenbedingungen und spezielle Aspekte zu einem Vergleich, der ein Verfahren nach § 105 ArbVG abschließt. So weist Rauch darauf hin, dass bei Kündigungsanfechtungsverfahren in erster und zweiter Instanz kein Kostenersatz vorgesehen ist, sodass auch in einen Vergleich in aller Regel keine Vereinbarung über die Übernahme von Kosten aufgenommen werden wird. Während für Kündigungsanfechtungsverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, weil der Streitwert für die Gebührenbemessung mit € 750,- und damit unter der Gebührengrenze anzusetzen ist, kann es durch einen im Zuge des Gerichtsverfahrens protokollierten Vergleich zu einer Gebührenpflicht kommen, weil ein Vergleich zu einer Neubewertung des Streitgegenstands führt. Um dies zu vermeiden, können die Parteien des Gerichtsverfahrens eine Regelung außerhalb des Verfahrens vereinbaren und der Kläger zieht die Klage zurück oder wird das Ruhen des Gerichtsverfahrens vereinbart. Zuletzt weist Rauch noch darauf hin, dass eine Vergleichssumme als abgabenbegünstigte Abgangsentschädigung (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG) gewidmet werden kann, sofern sie gewährt wird, damit der Arbeitnehmer im Gegenzug seine Kündigungsanfechtungsklage zurückzieht oder Ruhen des Verfahrens vereinbart wird. Auch lohnsteuerlich sind verglichene Beträge begünstigt.

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