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Wolf, Der "12-Stunden-Tag" und das Ablehnungsrecht - Zur Umsetzung der "Freiwilligkeit" im Arbeitszeitrecht, ecolex 2018, 793

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6623/21/2018 Heft 6623 v. 8.11.2018

Mit der AZG-Novelle 2018 (BGBl I 2018/53 = ARD 6611/4/2018) hat der Gesetzgeber (unter Beachtung eines 48-Stunden-Schnitts innerhalb von 17 Wochen) wöchentlich bis zu 20 Überstunden und eine Tagesarbeitszeit von maximal 12 Stunden zugelassen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass Arbeitnehmer Überstunden ohne Angaben von Gründen ablehnen können, wenn dadurch die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Der Autor erläutert die Rahmenbedingungen für dieses generelle Ablehnungsrecht und führt hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausübung dieses Rechts aus, dass der Arbeitnehmer - schon aus seiner Treuepflicht heraus - bei einer kurzfristig ausdrücklich angeordneten Überstunde die Leistung unmittelbar im Zeitpunkt der Weisungserteilung ablehnen muss; die angewiesenen Aufgaben einfach unerledigt zu lassen, sei unzulässig. Werde hingegen die Überstundenleistung nur schlüssig durch das Ausmaß der aufgetragenen Aufgaben angeordnet, könne der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nach Überschreitung der Schwelle auch ohne weitere ausdrückliche Erklärung verlassen. Im Falle von vereinbarter Rufbereitschaft müsse der Arbeitnehmer spätestens bei Fixierung des jeweiligen Rufbereitschaftsdienstes sein Ablehnungsrecht ausüben und erklären, keine über die Grenze hinausgehenden Überstunden zu leisten. Weiters geht der Autor in seinem Beitrag noch darauf ein, dass Arbeitnehmer wegen der Ablehnung von Überstunden, die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschreiten, nicht benachteiligt werden dürfen und diesbezüglich einem speziellen Kündigungsschutz unterliegen.

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