Gegen die Neuregelung des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG mit BGBl I 2013/53 haben Nutzer von Firmenwagen von Anfang an Gleichheitswidrigkeit eingewendet. Das BFG hat jedoch keinen Anlass gesehen, einen Normprüfungsantrag an den VfGH zu richten (vgl ARD 6484/17/2016). Jetzt hat auch der VfGH selbst die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Ausschluss vom Pendlerpauschale mit Beschluss vom 9. 6. 2016, E 110/2016, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Laut der Begründung des VfGH sei im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung mit dem BFG davon auszugehen, dass jenen Arbeitnehmern, denen für den Arbeitsweg ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung steht, geringere Aufwendungen erwachsen, da die laufenden Kosten für den Betrieb idR vom Arbeitgeber getragen werden.