UrlG: § 4, § 10
OLG Wien 28. 4. 2016, 10 Ra 32/16y
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Urlaubsersatzleistung für 6,17 Arbeitstage. Entgegen den Behauptungen des Arbeitgebers habe er an den betreffenden Tagen keinen Urlaub, sondern Zeitausgleich konsumiert.