AngG: § 26 Z 2
OLG Wien 27. 4. 2016, 9 Ra 103/15f
Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung, nach der seine wöchentliche Arbeitszeit ab 1. 9. 2009 um 50 % auf 18,5 Stunden zu einem neu vereinbarten Monatsgehalt von € 3.208,32 brutto reduziert wurde. Rund ein Jahr später traf er mit dem neuen Geschäftsführer die Vereinbarung, dass er ab 1. 9. 2010 30 Wochenstunden arbeiten und dafür € 900,- netto monatlich zusätzlich erhalten soll.