Nach § 39 Abs 2 dritter Satz GewO 1994 darf eine juristische Person nur dann ein reglementiertes Gewerbe ausüben, wenn sie eine Person mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung betraut, die entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb versicherungspflichtig beschäftigt ist. Diese Regelung ist abschließend, obwohl die Ziele dieser Regelung auch auf andere Weise erfüllt werden könnten (hier: Mehrheitsgesellschafter mit 75%-Anteil, dessen Bindung zur GmbH enger und dessen Handlungsspielraum mindestens ebenso weit ist wie bei Personen, die die Anforderungen des § 39 Abs 2 dritter Satz GewO 1994 erfüllen). Der VwGH hegt daher Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, weil sie eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf freie Erwerbsbetätigung (Art 6 StGG) darstellen dürfte. VwGH 4. 7. 2016, Ro 2016/04/0006 (A 2016/0005)