HVertrG: § 24
OGH 24. 5. 2016, 8 ObA 59/15g
Wesentliche Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist gemäß § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG die Zuführung neuer Kunden oder die Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen, von denen der Unternehmer auch nach Vertragsende noch profitieren können muss. "Stammkunden" sind Mehrfachkunden, die in einem überschaubaren Zeitraum mehrmals Geschäfte abschließen.