HVertrG: § 24
OGH 26. 4. 2016, 6 Ob 54/16h
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (hier: Tankstellenpächter) nach § 24 HVertrG ist ua, dass er "dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat". Um einen "neuen" Kunden iSd § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG handelt es sich dann, wenn der Unternehmer mit diesem Kunden zu Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht in Geschäftsbeziehung gestanden ist. Für den Ausgleichsanspruch ist daher entscheidend, ob es sich um für den Unternehmer neue Kunden handelt. Hat der Kunde zuvor schon regelmäßig bei (anderen) Tankstellen desselben Mineralölunternehmens getankt, dann handelt es sich bei diesem Kunden nicht um einen "neuen" Kunden.