Über ein deutsches Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH entschieden, dass sich eine Person nicht auf den Schutz der Richtlinien zur Antidiskriminierung und Gleichbehandlung von Mann und Frau berufen kann, die sich allein deswegen auf eine ausgeschriebene Stelle bewirbt, um auf Grundlage des formalen Status als Bewerber - nach der erwartbaren Ablehnung der Scheinbewerbung - einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Ein solches Verhalten kann bei Vorliegen der nach Unionsrecht erforderlichen Tatbestandsmerkmale - was beim nationalen Gericht zu überprüfen ist - als Rechtsmissbrauch bewertet werden. (EuGH 28. 7. 2016, C-423/15 , Kratzer)