Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Ausbildungsverhältnissen (gemeint sind Lehrverhältnisse, postgraduelle Ausbildungsverhältnisse, Ausbildungsverhältnisse im Gesundheitsbereich sowie sonstige Praktika und Volontariate) folgt nicht einheitlichen Regelungen, sondern eher kasuistischen Regelungen, die zum Teil erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten aufwerfen. Der Beitrag stellt die Rechtslage systematisch dar, die Autorin zeigt außerdem Inkonsistenzen und besondere Problemfelder auf. Besondere Schwierigkeiten sieht Julcher betreffend die Ausbildungen im Gesundheitsbereich (§ 4 Abs 1 Z 5 ASVG). Man müsse herausarbeiten, aufgrund welcher tatsächlichen Gegebenheiten die Vollversicherung der Schüler im Gesundheitsbereich nicht nur während der Praxiszeiten, sondern auch während des rein theoretischen Teils ihrer Ausbildung gerechtfertigt sei. Derzeit werde kasuistisch auf bestimmte Berufe und Ausbildungseinrichtungen abgestellt, so unterliegen etwa Operationsassistenten in Ausbildung der Vollversicherung nach § 4 Abs 1 Z 5 ASVG, nicht aber etwa Heilmasseure. Ebenfalls überholt sei auch die Sonderbehandlung von postgraduellen Ausbildungsverhältnissen. Wesentlich sei schließlich, dass jeder in einem Betrieb beschäftigten Person zumindest die Teilversicherung in der Unfallversicherung gewährt wird, was der Gesetzgeber auch sichergestellt habe.