Das Mandat eines Betriebsratsmitglieds ist gemäß § 115 Abs 1 ArbVG ein Ehrenamt, das neben den Berufspflichten auszuüben ist. § 116 ArbVG regelt, dass Mitgliedern des Betriebsrats die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren ist (= Amtsfreistellung). Rauch betont, dass die bezahlte Amtsfreistellung nicht die Regel, sondern der Ausnahmefall ist, wenn die Voraussetzungen des § 116 ArbVG vorliegen, und nennt Beispiele für Angelegenheiten, die entgeltpflichtig während der Arbeitszeit wahrgenommen werden können. Für über- und außerbetriebliche Angelegenheiten sowie nicht vom ArbVG erfasste Tätigkeiten könne keine bezahlte Amtsfreistellung gewährt werden (zB Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen mit allgemeinem sozialpolitischen Inhalt, fraktionelle Tätigkeiten). Der Arbeitgeber müsse jedenfalls vor der geplanten Inanspruchnahme einer Amtsfreistellung informiert werden und könne auch anordnen, dass die Information schriftlich erfolgen muss.