ArbVG: § 101, § 105
Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, die dann außer Kraft tritt, wenn der Arbeitnehmer einer verschlechternden Versetzung zustimmt, so muss er den Betriebsrat nicht nur über die Änderungskündigung iSd § 105 ArbVG informieren, sondern auch dessen Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers iSd § 101 ArbVG einholen. Hat der Arbeitgeber dies verabsäumt und der Betriebsrat der Versetzung daher nicht zugestimmt, muss der betroffene Arbeitnehmer der Versetzung nicht Folge leisten, auch wenn er zuvor zur verschlechternden Versetzung sein Einverständnis gegeben hat und dadurch der Arbeitsvertrag aufrecht bleibt.