Seit dem StRefG 2015/2016 verbietet § 48 EStG ohne Untergrenze bare Lohnzahlungen an bauleistungserbringende Arbeitnehmer. Wird dennoch bar bezahlt, so ist der Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,- erfüllt; steuerliche Konsequenzen bestehen hierfür nicht. Eine Analyse des Anwendungsbereichs dieser Verbotsnorm ergibt laut Engelmann, dass sie einen engen Bargeldbegriff (Münzen und Scheine) umfasse und somit durch andere (intransparente) Zahlungsmodalitäten umgangen werden könne. Da § 48 EStG nur dem "Lohnsteuermissbrauch" entgegenwirken möchte, verneint er zudem einen Verstoß gegen das Barzahlungsverbot bei bar bezahlten Trinkgeldern und Reiseaufwandsentschädigungen, die gemäß § 3 EStG steuerbefreit sind. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung eines Konto(rechtsanspruchs) des Bauarbeiters erinnert der Autor aber an das mit 18. 9. 2016 in Kraft tretende Verbraucherzahlungskontogesetz, das aufgrund von EU-Vorgaben solche Rechte einräume. Nach seiner Ansicht bestehe für den Bauarbeiter auch eine entsprechende arbeitsrechtliche Kontoeröffnungspflicht.