Zu OGH 9 ObA 82/15x, ARD 6473/6/2015: Betreibt der Arbeitgeber einen öffentlichen Linienverkehr, so wird seinem berechtigten Interesse am äußeren Erscheinungsbild der Mitarbeiter durch das Tragen einer Uniform bereits Rechnung getragen und ist die Einzelweisung an einen Buslenker, den Dienst ohne rosafarbenes Haarband zu verrichten, nicht gerechtfertigt, wenn die Argumente des Arbeitgebers ein Überwiegen der betrieblichen Interessen gegenüber den durch die Weisung beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten nicht erkennen lassen.