Zu OGH 9 ObA 30/15z, ARD 6461/6/2015: Der Anspruch auf eine vereinbarte Überstundenpauschale ruht während einer Elternteilzeit nach dem MSchG bzw dem VKG. Leistet der Dienstnehmer während der Elternteilzeit jedoch Mehr- und Überstunden, hat er dafür auch das entsprechende Entgelt zu erhalten.