Gemäß § 14 Abs 2 lit d BAG endet ein Lehrverhältnis unmittelbar kraft Gesetzes, wenn die Gewerbeberechtigung des Lehrberechtigten bzw in der Insolvenz das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters erlischt. Von dieser Tatsache ist der Lehrling schriftlich zu verständigen. Verletzt der Lehrberechtigte diese Informationspflicht und arbeitet der Lehrling aufgrund nicht erfolgter Verständigung im Unternehmen weiter, kommt es seit der BAG-Novelle 2015 (BGBl I 2015/78, ARD 6456/16/2015) zum Entstehen eines - unbefristeten - Arbeitsverhältnis zu den arbeits- und sozialrechtlichen Konditionen des vorangegangenen Lehrverhältnisses. Zur Frage, welche Zeitspanne zur Erfüllung der Informationspflicht dem Lehrberechtigten zur Verfügung steht, bevor es zum Entstehen des "fortgesetzten Arbeitsverhältnisses" kommt, vertritt die Autorin die Ansicht, dass die Unverzüglichkeit in Anlehnung zur Judikatur zum Entlassungsrecht iS "ohne schuldhaftes Zögern" zu interpretieren sei. Eine Verständigung am nächsten Tag werde daher idR noch das Entstehen eines fortgesetzten Dienstverhältnisses verhindern, wobei jedoch stets auf den Einzelfall abzustellen sei. Das fortgesetzte Arbeitsverhältnis endet, sobald der Lehrling von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses Kenntnis erlangt. Die Folge ist das Entstehen eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung, die als Insolvenzforderung zu qualifizieren sei.