ASVG: § 255 Abs 3b
OGH 10. 5. 2016, 10 ObS 36/16s
Zweck der sogenannten Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG ist es, für stark leistungseingeschränkte ungelernte Arbeiter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, jedoch die Voraussetzungen für einen besonderen Berufsschutz etwa nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllen, einen speziellen Verweisungsschutz zu schaffen. In den Genuss dieser Regelung sollen bei Erfüllung der übrigen allgemeinen Voraussetzungen Versicherte kommen, die nur mehr in der Lage sind, Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil zu verrichten.