GSVG: § 133
OGH 10. 5. 2016, 10 ObS 43/16w
Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines selbstständig tätigen Versicherten nach § 133 Abs 1 GSVG ist das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident. Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Maßgeblich ist daher allein, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann (vgl OGH 12. 9. 2013, 10 ObS 117/13y, ARD 6366/6/2013).