In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitsvertragsparteien zusätzlich zum bestehenden Dienstverhältnis einen Werk- oder Dienstvertrag zum selben Arbeitgeber vereinbaren. Der Autor erläutert, dass dies unter der Voraussetzung einer ausreichenden inhaltlichen und zeitlichen Trennung der Tätigkeiten denkbar ist. Der VwGH erkenne aber eine solche Trennung der Rechtsverhältnisse dann nicht mehr an, wenn eine weitreichende Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche besteht. Liege eine ausreichende inhaltliche und zeitliche Trennung zwischen Arbeitsvertrag und Werk- bzw freiem Dienstvertrag vor, so unterliege das echte Dienstverhältnis jedenfalls der ASVG-Pflichtversicherung. Das freie Dienstverhältnis unterliege dann der ASVG-Pflichtversicherung, wenn nicht eine Ausnahme des § 4 Abs 4 lit a bis d ASVG verwirklicht ist, dh die Tätigkeit etwa einer Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt. Im Anwendungsbereich der GewO 1994 werde die Pflichtversicherung durch jene des GSVG verdrängt. Auf einen gleichzeitig bestehenden Werkvertrag finde jene Pflichtversicherung Anwendung, die für die jeweilige Art der selbstständigen Tätigkeit vorgesehen ist.