Der OGH hat seine früher vertretene Ansicht, dass keine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf den Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB stattzufinden hat, in einer aktuellen Entscheidung (vgl OGH 25. 6. 2015, 8 ObA 82/14p, ARD 6461/8/2015) dahin gehend relativiert, dass eine Anrechnung ausnahmsweise doch infrage kommen soll, wenn das zwischenzeitig bezogene Arbeitslosengeld vom Versicherten nicht mehr zurückgefordert werden kann. Die Autorin geht in ihrem Beitrag der Frage nach, ob für eine solche Ausweitung der Anrechnungsregelung des § 1155 ABGB tatsächlich überzeugende Argumente vorliegen. Im Ergebnis pflichtet Schrattbauer der Auffassung des OGH nicht bei und stützt sich dabei einerseits auf den Wortlaut des § 1155 ABGB. Andererseits ergebe sich eindeutig auch aus § 25 Abs 1 AlVG, dass ein Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Entgelt im Fall der rückwirkenden Feststellung eines aufrechten Arbeitsverhältnisses verhindert werden solle. Der Zweck dieser Bestimmung liege aber nicht nur in der Vermeidung der Bereicherung des Arbeitnehmers auf Kosten des Arbeitgebers, sondern auch in der Verhinderung einer Entlastung des Arbeitgebers von seinen Entgeltpflichten durch die Arbeitslosenversicherung. Dass die in § 25 Abs 6 AlVG vorgesehene zeitliche Befristung der Rückforderungsmöglichkeit nun aber dem Arbeitgeber zukommen soll und nicht dem Versicherten, sei nicht plausibel.