Zu OGH 24. 6. 2015, 9 ObA 43/15m, ARD 6487/8/2016: Im vorliegenden Fall legte der gekündigte Vorstandsvorsitzende einer Bank in einem Gerichtsverfahren, in dem er auf Fortbestand des Dienstverhältnisses wegen behaupteter Sittenwidrigkeit der Kündigung geklagt hat, Urkunden zu behaupteten Unregelmäßigkeiten bei Kreditvergaben durch das zweite Vorstandsmitglied vor. Damit hat er laut OGH zwar seine Geheimhaltungspflichten verletzt, eine Entlassung sei aber nicht gerechtfertigt, da die Urkundeninhalte tatsächlich niemandem, der nicht der Verschwiegenheitspflicht unterlag, zur Kenntnis gelangt sind und die Gefahr der Aufdeckung von dem Bankgeheimnis unterliegenden Daten durch Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit noch hintangehalten werden konnte. Diese Entscheidung des OGH ist aus Sicht Goricniks ausgewogen und im Ergebnis und von der Begründung her überzeugend. Der OGH fördere klar zu Tage, dass - insbesondere bei Bestehen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten - nicht jede Urkundenvorlage in einem Prozess unbesehen erfolgen dürfe. Daten von Dritten werden idR zu schwärzen sein und werde darüber hinaus ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen sein. Durch diesen Mehraufwand werde das Risiko einer Entlassung minimiert.