Im Zusammenhang mit der Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers geht der Beitrag zunächst darauf ein, dass die Verständigung des Betriebsrats an keine besondere Form gebunden ist und dass nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrats - also des Betriebsrats jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem/der der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - wirksam ist. Hinsichtlich der - ebenfalls formfreien - Stellungnahme des Betriebsrats zu einer bevorstehenden Kündigung betont Gerhartl die Wichtigkeit des objektiven Erklärungswerts der Stellungnahme, ob diese also als Widerspruch, Zustimmung zur Kündigung oder als "keine Stellungnahme" anzusehen ist. Abschließend betont der Autor, dass der Arbeitgeber weder berechtigt noch verpflichtet ist, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrats anzustellen, sofern ihm nicht bekannt war oder bekannt sein hätte müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist.