ASVG: § 292 Abs 1
EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind und nur zum Zweck eines Leistungsbezugs mobil sind, können auf der Grundlage des Unionsrechts keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen. Liegt tatsächlich eine Anmeldebescheinigung vor, so bezieht sich diese nur auf das Aufenthaltsrecht; ihre Ausstellung hat keine Auswirkung auf den Sozialleistungsanspruch.