ABGB: § 1330 Abs 2
Die nicht der Wahrheit entsprechende Mitteilung des Arbeitgebers per E-Mail an seine Geschäftspartner über das freiwillige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, der tatsächlich aber vom Arbeitgeber gekündigt wurde, beinhaltet keine rufschädigende Konsequenz. Der Arbeitnehmer kann daher vom Arbeitgeber nicht die Unterlassung und den Widerruf der Behauptung,