DHG: § 3 Abs 2
OGH 18. 3. 2016, 9 ObA 19/16h
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin, Haftpflichtversicherung eines beim beklagten Krankenhausträger angestellten Primararztes und Leiters der gynäkologischen Abteilung, vom beklagten Krankenhausträger zuletzt € 389.307,09 und die Feststellung seiner Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Geburtszwischenfall vom 3. 4. 1991 des seither schwerst behinderten A. Durch ihre Zahlung seien die Regressansprüche des Primararztes nach § 3 DHG auf sie übergegangen.