VStG: § 9
BauKG: § 6
Wird eine Person, die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen ist, zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt, hängt die Wirksamkeit der Bestellung - anders als bei der Bestellung sonstiger Personen - nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab.