AM-VO: § 17
VwGH 15. 4. 2016, Ra 2016/02/0058
Gemäß § 17 Abs 1 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen grundsätzlich nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden.